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[de] Die ZUGFeRD-Problematik: Wenn der Staat Bürger unsichtbaren Privatregeln unterwirft

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[de] Die ZUGFeRD-Problematik: Wenn der Staat Bürger unsichtbaren Privatregeln unterwirft

## Einleitung

Der ZUGFeRD-Standard, ein Format für elektronische Rechnungen, ist seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Entwickelt vom Forum Elektronische Rechnung Deutschland (FeRD), einem privaten Verein, soll er die Digitalisierung vorantreiben. Doch die Art und Weise, wie der Staat diesen Standard vorschreibt und wie er zugänglich gemacht wird, wirft grundlegende Fragen auf: Ist es mit demokratischen Prinzipien vereinbar, wenn eine private Organisation die Kontrolle über einen gesetzlich verbindlichen Standard hat? Und was bedeutet es, wenn dieser Zugang an nicht einsehbare Bedingungen geknüpft ist?

## Das Kernproblem

Der Staat verpflichtet Bürger und Unternehmen per Gesetz, den ZUGFeRD-Standard umzusetzen. Der Zugang zu diesem Standard erfolgt über die FeRD-Website, wo er heruntergeladen werden kann. Dafür müssen Nutzer jedoch:

1. Persönliche Daten angeben

2. Einer Checkbox zustimmen mit dem Text: “Ja, mit dem unten wiedergegebenen Haftungsausschluss sowie den Nutzungsrechten bin ich einverstanden.*“

Das entscheidende Problem: Diese mit einem Sternchen (*) referenzierten Bedingungen werden nirgends auf der Website tatsächlich dargestellt oder zugänglich gemacht. Nutzer stimmen also Bedingungen zu, die sie nicht einsehen können.

## Demokratische und rechtliche Fragen

Diese Situation wirft mehrere grundlegende Fragen auf:

1. Demokratische Legitimation: Der Staat darf seine Bürger nicht zu etwas verpflichten, dessen Inhalt nur durch Akzeptanz privatrechtlicher Regelungen zugänglich ist. Dieses Prinzip folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

2. Privatisierung von Recht: Der Staat überlässt die Kontrolle über gesetzliche Vorgaben faktisch einem privaten Akteur, der eigene, nicht transparente Bedingungen stellt.

3. Bestimmtheitsgebot: Gesetze müssen klar und verständlich sein. Wenn die Einzelheiten eines Standards nur über private Kanäle und unter Akzeptanz unbekannter Bedingungen zugänglich sind, wird dieses Prinzip verletzt.

4. Gewaltenteilung: Die Exekutive sollte keine zusätzlichen Hürden schaffen, die über das vom Gesetzgeber Vorgesehene hinausgehen.

### Rechtliche Grundlagen

Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass Rechtsnormen für Bürger zugänglich und klar sind:

RechtsgrundlageInhaltBedeutung für ZUGFeRD
Artikel 20(3) GGBindung von Gesetzgebung, Exekutive und Justiz an Recht und GesetzFordert Transparenz und Zugänglichkeit von Normen
BVerfGE 65, 1Bürger müssen Rechtsnormen ohne unzumutbare Hürden kennen könnenUnterstützt den Anspruch auf offene Standards
§ 305 Abs. 2 BGBAGB müssen bei Vertragsschluss einsehbar und klar seinMacht nicht einsehbare Bedingungen unwirksam
§ 305c BGBÜberraschende Klauseln in AGB sind unwirksamSchützt vor versteckten Einschränkungen

## Die rechtliche Unwirksamkeit der nicht offengelegten Bedingungen

### Keine Einbeziehung bei Vertragsschluss

Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss:

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Im vorliegenden Fall wird zwar auf Bedingungen hingewiesen, aber deren Inhalt ist nicht zugänglich. Der bloße Verweis mit einem Sternchen (*) auf nicht einsehbare “Haftungsausschlüsse und Nutzungsrechte” erfüllt nicht die Anforderung, in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen zu können. Wie das BGH in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1976, Az. VI ZR 171/75), kann eine Zustimmung zu unbekannten Bedingungen keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.

### Keine nachträgliche Einbeziehung möglich

Selbst wenn die Bedingungen später – etwa in der heruntergeladenen ZIP-Datei oder per E-Mail – nachgereicht werden, können sie nicht mehr Vertragsbestandteil werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Vertragsbindung (pacta sunt servanda) und dem Verbot einseitiger Vertragsänderungen.

Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 (Az. VIII ZR 289/09) klargestellt hat, können nachträglich übermittelte AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Eine stillschweigende Zustimmung durch bloße Nutzung des bereits heruntergeladenen Standards ist nicht ausreichend.

## Unabhängige Bestätigung

Diese Situation ist nicht neu. Ein Blick in das Internet Archive (Wayback Machine) zeigt, dass bereits am 20. Januar 2025 die gleiche Konstellation bestand. Die archivierte Version der Seite unter https://web.archive.org/web/20250120113553/https://www.ferd-net.de/publikationen-produkte/publikationen/detailseite/zugferd-232-english weist exakt das gleiche Phänomen auf.

## Dokumentation

Der Zustand der Website wurde am 15. Mai 2025 dokumentiert. Der SHA-256 Hash der HTML-Seite lautet: d474f1c3834dc58ae017f9669901a8d60351b8c71c85a27e8f95237ee17a309e

## Fazit

Die aktuelle Situation führt zu einer bemerkenswerten rechtlichen Konstellation: Während der Staat die Implementierung des ZUGFeRD-Standards vorschreibt, sind die Bedingungen, unter denen dieser Standard zugänglich gemacht wird, rechtlich nicht bindend, da sie bei Vertragsschluss nicht einsehbar sind.

Diese rechtliche Analyse ist für alle relevant, die den ZUGFeRD-Standard implementieren müssen. Sie können den Standard herunterladen und nutzen, ohne an die nicht offengelegten Bedingungen gebunden zu sein – ein unbeabsichtigter, aber aus rechtlicher Sicht interessanter Nebeneffekt der aktuellen Situation.

Die demokratietheoretische Problematik bleibt dennoch bestehen: Der Staat sollte seine Bürger nicht in eine Situation bringen, in der sie gesetzliche Pflichten nur durch Zustimmung zu privatrechtlichen Bedingungen erfüllen können – insbesondere nicht, wenn diese Bedingungen nicht einmal einsehbar sind.


> Rechtlicher Hinweis:
>
> Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Konsultation eines qualifizierten Rechtsanwalts. Der Autor ist kein Jurist. Die hier dargelegten Informationen und Analysen basieren auf allgemein zugänglichen Quellen und persönlichen Einschätzungen. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem ZUGFeRD-Standard sollten Sie einen Fachanwalt für IT-Recht oder Verwaltungsrecht konsultieren. Die rechtliche Situation kann sich zudem nach Veröffentlichung dieses Artikels ändern.
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> Hinweis zur Sprache dieses Artikels:
>
> Dieser Artikel ist ausnahmsweise in deutscher Sprache verfasst, da er sich mit einem spezifischen rechtlichen und demokratietheoretischen Thema befasst, das primär den deutschen Rechtsraum betrifft. Die Analyse der ZUGFeRD-Implementierung und ihrer rechtlichen Implikationen ist für deutsche Unternehmen und an deutscher Rechtspraxis Interessierte relevant.
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